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Gesetz über das Verlagsrecht

Vom 19. Juni 1901 (RGBl 217) in der Fassung des Gesetzes zur Ausführung der revidierten Berner Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (vom 13. November 1908) vom 22. Mai 1910 (RGBl 793) und des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutz­rechte (Urheberrechtsgesetz) vom 9. September 1965 (BGBl I 1273), zuletzt geändert durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl I 2911) Durch den Verlagsvertrag über ein Werk der Literatur oder der Tonkunst wird der Verfasser verpflichtet, dem Verleger das Werk zur Vervielfältigung und Verbreitung für eigene Rechnung zu überlassen. Der Verleger ist verpflichtet, das Werk zu vervielfältigen und zu verbreiten. Der Verfasser hat sich während der Dauer des Vertragsverhältnisses jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes zu enthalten, die einem Dritten während der Dauer des Urheberrechts untersagt ist.Dem Verfasser verbleibt jedoch die Befugnis zur Vervielfältigung und Verbreitung: 1. für die Übersetzung in eine andere Sprache oder in eine andere Mundart; 2. für die Wiedergabe einer Erzählung in dramatischer Form oder eines Bühnenwerkes

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