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34. § 650g Zustandsfeststellung bei Verweigerung der Abnahme, Schlussrechnung

(1) Verweigert der Besteller die Abnahme unter Angabe von Mängeln, hat er auf Verlangen des


Zitiervorschlag:
ibrOK BauVertrR/Pause, 28. Ed. 11.3.2024, BGB § 650g
Siehe auch ...
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