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9. § 634a Verjährung der Mängelansprüche

(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren


Zitiervorschlag:
ibrOK BauVertrR/Jurgeleit, 28. Ed. 11.3.2024, BGB § 634a
Siehe auch ...
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